Statuten „Kulturverein Stein im Fricktal“

Allgemeines

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Kulturverein Stein im Fricktal“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in 4332 Stein.

  1. Zweck

Der Verein bezweckt im Auftrag der Gemeinde die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens in Stein.

  1. Tätigkeit

Der Verein richtet seine Tätigkeit auf eine sinnvolle und lebendige Verwendung der Liegenschaften im „Saalbau“ und „Kulturhaus am alten Zoll“. Der Verein benutzt die Räumlichkeiten für Musik- und Theaterveranstaltungen, Filmvorführungen, Bildungskurse, Vorträge, Ausstellungen, Lesungen, usw.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf diese Liegenschaften beschränkt.

Finanzen

  1. Finanzielle Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.

Weitere Einnahmen fliessen aus Veranstaltungen, Beiträgen von Gemeinwesen, Spenden und Sponsoring.

  1. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Verwendung von Finanzmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die statutarischen Zwecke verwendet werden.

Mitgliedschaft

  1. Aktivmitgliedschaft

Aktivmitglieder mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, welche die Statuten anerkennt, sich zur Zahlung des Jahresbeitrags und sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszweckes verpflichtet.

  1. Passivmitgliedschaft

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein finanziell unterstützt.

  1. Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich für den Verein in ausserordentlichem Mass über längere Zeit verdient gemacht haben.

Die Erteilung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sie sind aber von der Zahlung der Beitragspflicht befreit.

  1. Aufnahme als Mitglied

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  1. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich.Das austretende Mitglied hat den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr noch zu entrichten.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, welches die Statuten verletzt, das Ansehen des Vereins schädigt oder den finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die Generalversammlung weiterzuziehen; diese entscheidet endgültig.

Organisation

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Arbeitsgruppen
  • die Rechnungsrevisoren
  1. Generalversammlung

14.1.  Allgemeines

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet ordentlicherweise jährlich einmal statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn sie von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, unter schriftlicher Angabe der Traktanden, verlangt wird.

Zur ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind zwei Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Jedes Aktiv- und jedes Ehrenmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.

Die Versammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder einer Stellvertretung aus dem Vorstand geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse ein Protokoll geführt wird.

14.2.    Aufgaben

Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  3. Beschluss über das Jahresbudget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
  5. Information über Mutationen im Mitgliederbestand, Erteilung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Festsetzung des Jahresprogramms
  7. Wahl des Vorstandes, sowie der Rechnungsrevisoren
  8. Wahl des Präsidenten
  9. Festsetzung und Änderung der Statuten
  10. Entscheid über Auflösung des Vereins
  1. Vorstand
    • Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen.

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.

Der Vorstand wird an der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Funktion von der Beitragspflicht befreit.

  • Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Jahresprogramm vor.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

  • Gemeindevertreter

Um eine bestmögliche Verbindung zur Gemeinde zu wahren, gehört dem Vorstand ein Mitglied des Gemeinderates an.

  1. Arbeitsgruppen

Für einzelne Aufgabenbereiche werden durch den Vorstand vorübergehend oder bleibend Arbeitsgruppen gebildet. Die Gruppen erstatten dem Vorstand regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.

Die Gruppe konstituiert sich selbst. Der/die Präsident(in) ist Mitglied des Vorstandes.

  1. Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.

Schlussbestimmungen

  1. Unterschrift

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können an der Generalversammlung abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden sind.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittels Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder an der Generalversammlung teil, ist innerhalb eines Monats (oder nicht früher als 14 Tage nach der ersten) eine zweite Generalversammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zur Verwaltung an die Gemeinde Stein. Diese ist befugt, das Vermögen einer neuen Institution zuzuweisen, welche die gleichen Zwecke wie der Verein „Kulturverein Stein im Fricktal“ verfolgt.

  1. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26.10.2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Ergänzungen:

  • GV 07. Februar 2017

Stein, 07. Februar 2017

Präsident:  Werner Schneider                       Aktuarin: Franziska El-Hozayel

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